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Licht an: Aber bitte entsprechend der StvZO

Kurze Tage, lange Nächte: Es ist wieder Zeit, die Bike-Beleuchtung aus der Schublade zu kramen. Die Bestimmungen für Beleuchtung am Fahrrad wurden durch die Änderung von §67 der StvZO zum 1. Juni 2017 zwar etwas gelockert – aber ihr müsst noch immer einige Dinge beachten. Wir haben alle Neuerungen für euch zusammengefasst.

Vieles mag sich ändern, eines nicht: Eine Stirnlampe ist nach wie vor keine zugelassene Fahrradbeleuchtung, weil sie andere Verkehrsteilnehmer durch ihre Position blendet. Bei einer Kontrolle müsstet ihr je nach Verhandlungsgeschick mit einer Verwarnung oder einer Geldstrafe bis zu 35 € rechnen. Ganz abgesehen davon, bekommt man bei einem Unfall mindestens Teilschuld, wenn man eine nicht zugelassene Lampe am Bike nutzt. Aber was ist seit dieser Paragrafenänderung eigentlich erlaubt und was nicht?

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Das hat sich gesetzlich geändert

Jede im Straßenverkehr genutzte Beleuchtung muss der StVZO entsprechen. Sie braucht also das deutsche Prüfzeichen am Gehäuse mit einer Wellenlinie und dem Großbuchstaben K sowie einer Nummer (K-….). Ein Fahrraddynamo ist nicht mehr nötig, nun kann man auch abnehmbare Batterie- oder Akkubeleuchtungen nutzen. Vorgeschrieben ist auch, dass man die Vorder- und Rückbeleuchtung bei Dämmerung an sein Rad befestigt, denn beide sind Pflicht. Allerdings müssen sie nicht miteinander gekoppelt sein oder über eine gemeinsame Bedieneinheit verfügen.

Unabhängig von der Beleuchtung muss das Rad seitlich mit reflektierenden Stellen ausgestattet sein, beispielsweise an beiden Reifenflanken, an den Felgen, Speichen, Nippeln oder Speichenhülsen. Gerne können die Reflektoren auch kombiniert werden.

Das braucht eine Leuchte laut StVZO: das deutsche Prüfzeichen mit einer Wellenlinie und dem Großbuchstaben K sowie einer Nummer.

Die größte und für E-Mountainbiker spannendste Neuerung ist, dass man Beleuchtungen mit Fern- und Abblendlicht nutzen darf. Das Umschalten der beiden Leuchtstufen muss automatisch oder über ein Bedienelement wie beim Motorrad erfolgen. Warum uns das so freut? Weil ein Fernlicht das Biken auf Trails immens erleichtert. Denn das Abblendlicht strahlt verstärkt nur mittig und nach vorne, also weniger in die Höhe und Breite. Diese Ausleuchtung kennt man von den aktuell zugelassenen Fahrradleuchten ohne Fernlichtfunktion. Bremst man, senkt sich bei einem Mountainbike mit Federgabel der Lichtkegel, da sich die Federelemente komprimieren. Das wiederum verkürzt die Reichweite des Lichtes. Das Fernlicht hingegen strahlt mehr in die Höhe und leuchtet auch stärker zur Seite. Zusätzlich leuchtet es bei Kurvenfahrten einen größeren Bereich aus. Eines muss aber bei der Betätigung des Fernlichts vermieden werden: Verkehrsteilnehmer dürfen nicht geblendet werden.

Das Abblendlicht sollte so eingestellt werden, dass der obere Leuchtrand in den Hüftbereich zielt
So sieht die Abblendlichteinstellung im Fernlichtmodus aus. Verkehrsteilnehmer werden eindeutig geblendet.

Für die richtige Ausleuchtung solltet ihr die Vorderlampe so einstellen, dass der obere Leuchtrand des Abblendlichts hüfthoch gerade nach vorne zielt. Außerdem müssen Scheinwerfer sowie Rückstrahler vorne laut Vorschrift zwischen 40 cm und 120 cm Abstand vom Untergrund aufweisen. Zusätzlich ist bei den zertifizierten Lampen nun sogar eine Tagfahrfunktion erlaubt, die vor allem Tunneldurchfahrten erleichtert. Die gelben Rückstrahler an den Pedalen sind weiterhin offiziell vorgeschrieben.

Genau wie der Scheinwerfer vorne darf auch die Schlussleuchte nicht blinken. Sie darf aber mit einem Bremslicht sowie einem Standlicht genutzt werden. Die Montagehöhe des Rückstrahlers und des Rücklichtes, gemessen vom Boden, liegt zwischen 25 cm und 120 cm.

Die Änderungen zusammengefasst:

  • Die Beleuchtung muss der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) entsprechen.
  • Die Beleuchtung benötigt das deutsche Prüfzeichen am Gehäuse mit einer Wellenlinie und dem Großbuchstaben K und einer Nummer (K-….).
  • Ein Fahrraddynamo ist nicht mehr nötig.
  • Batterie- oder Akkubeleuchtungen muss man tagsüber nicht mitführen.
  • Ab sofort ist ein Fernlicht zulässig. Es muss aber automatisch oder über eine Bedieneinheit am Lenker zu- und abschaltbar sein.
  • Die Beleuchtung muss bei Dämmerung oder Dunkelheit am Rad befestigt sein.
  • Man braucht eine Vorder- und Rückbeleuchtung.
  • Sie darf unabhängig voneinander eingeschaltet werden. Es benötigt keine gemeinsame Bedieneinheit.
  • Das Rad muss seitliche Reflektoren am Reifen, an der Felge, den Speichen, Nippeln oder Speichenhülsen besitzen.

Do’s and Don’ts beim Vorderlicht

  • Scheinwerfer dürfen nicht blinken.
  • Der Scheinwerfer darf entgegenkommende Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
  • Ein Fernlicht ist erlaubt.
  • Zwei Frontscheinwerfer dürfen montiert werden.
  • Die Scheinwerfer dürfen mit Tagfahrlichtfunktion ausgestattet sein.
  • Das Fern- und Abblendlicht muss über ein Bedienelement wie beim Motorrad automatisch oder per Hand an- und ausschalten können.
  • Gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind vorgeschrieben.
  • Das Abblendlicht sowie der Rückstrahler vorne müssen in einem Abstand zwischen 40 cm und 120 cm vom Untergrund am Rad befestigt sein.

Do’s and Don’ts beim Hinterlicht

  • Blinkende Schlussleuchten sind verboten.
  • Die Schlussleuchten dürfen mit einem Bremslicht versehen sein.
  • Schlussleuchten dürfen eine Standlichtfunktion besitzen.
  • Der Rückstrahler sowie die Schlussleuchte müssen mit einem Bodenabstand zwischen 25 cm und 120 cm am Bike fixiert werden.

Mehr Informationen zur Supernova M99 Mini Pro 25 findet ihr in unserem Test: Supernova M99 Mini Pro 25 E-Bike-Licht im Test


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Words: Andy Rieger Photos: Christoph Bayer