Pedelecs, CE-Kennzeichnung, Aufhebung der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung – so schön E-Mountainbiken ist, so kompliziert ist die rechtliche Lage. Wir wollten ein wenig Licht ins Dunkel bringen und liefern euch die wichtigsten Antworten auf die dringlichsten Fragen.

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Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und S-Pedelecs?

Das Wort „Pedelec“ steht für „Pedal Electric Cycle“ – und auch, wenn es kaum einer beim Sprechen benutzt, hilft es dabei, die rechtliche Lage zu verstehen. E-Mountainbikes mit maximal 250 W Leistung und Unterstützung bis 25 km/h fallen unter die Kategorie Pedelec. Sie brauchen kein Versicherungskennzeichen und fallen bei den meisten Versicherungen mit in die private Haftpflicht, genau wie unmotorisierte Bikes. S-Pedelecs verfügen über maximal 500 Watt und liefern eine Unterstützung bis zu 45 km/h. Rechtlich gelten sie als Kraftfahrzeuge und benötigen ein Versicherungskennzeichen und eine Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere). Außerdem müssen sie bestimmte Vorschriften erfüllen, was ihre Ausstattung angeht. So müssen S-Pedelecs über einen Rückspiegel verfügen und für den Reifen gilt eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.

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Brauche ich einen zusätzlichen Führerschein? Gibt es ein Mindestalter?

Für E-Mountainbikes mit einer Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h braucht man in Deutschland einen Führerschein der Klasse AM (ist enthalten im PKW-Führerschein Klasse B) und muss mindestens 16 Jahre alt sein. In Österreich muss man 12 Jahre sein, um alleine auf einem E-Bike (bis 25 km/h) unterwegs sein zu dürfen. Wer einen Radführerschein erworben hat, darf schon früher. In Deutschland gibt es dafür keine Regelung, das Verkehrsgericht empfiehlt aber, Kinder erst ab 14 Jahren auf E-Bikes fahren zu lassen – dadurch erklärt sich auch die Altersgrenze, die viele Verleiher setzen.

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Wo darf ich mit meinem E-MTB fahren?

Kommt auf das Bike an. Für E-Mountainbikes mit Unterstützung bis 25 km/h gelten dieselben Regeln wie für Bikes ohne Antrieb, inklusive aller regionalen Unterschiede. Das heißt, man darf z. B. in Baden-Württemberg auch auf einem E-MTB nur auf Waldwegen fahren, die mindestens zwei Meter breit sind, in Österreich darf man im Wald nur auf speziell für den Fahrradverkehr zugelassenen Wegen fahren.
Für E-Mountainbikes mit einer Unterstützung bis 45 km/h gelten hingegen die gleichen Regeln wie für Krafträder: Man darf mit ihnen nur im Straßenverkehr fahren, auf Privatgelände und auf Waldwegen, die explizit für Kraftfahrzeuge freigegeben worden sind. Das gleiche gilt für Radwege: Seit 2012 darf man mit einem S-Pedelec nur noch auf Radwegen fahren, die auch für Krafträder freigegeben wurden. Der Zusatz „Mofas frei“ reicht auch außerorts für E-Bikes bis zu 45 km/h nicht mehr aus.

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Wie steht es mit der Helmpflicht?

Da streiten sich die Fachleute bisher noch. E-Bikes bis 25 km/h-Unterstützung gelten auch hier als Fahrrad und es besteht keine offizielle Helmpflicht – inoffiziell versteht es sich ja aber wohl von selbst, dass ein Helm schon cleverer ist. Für S-Pedelecs besteht Helmpflicht und ein normaler Fahrradhelm, der die Norm EN 1078 erfüllt, reicht hier aus. In den Niederlanden gibt es zusätzlich die NTA 8776-Norm, bei der erhöhte Anforderungen erfüllt werden müssen und vermutlich zukünftig in den übrigen EU-Staaten gelten wird.

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Was ist die CE-Kennzeichnung und warum ist sie wichtig?

Anhand der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass sein Produkt den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen der EU genügt. Dementsprechend muss sie auf jedem E-MTB vorhanden sein, sonst darf es nicht verkauft werden. Die CE-Kennzeichnung gilt für das gesamte Produkt mit all seinen Einzelteilen. Dem E-Mountainbike muss außerdem beim Verkauf eine Bedienungsanleitung in Landessprache beiliegen, sie gilt als Teil des Produkts.
Für Händler: Wer ein E-Bike ohne CE-Kennzeichnung kauft und in die EU importiert, gilt rechtlich als Hersteller dieses Produkts – und ist dadurch haftbar bei eventuellen Fehlern. Das Verkaufen von Bikes ohne Kennzeichnung kann dazu führen, dass die Behörden einen Verkaufsstopp verhängen oder die Ware beschlagnahmen. Deshalb niemals E-Mountainbikes ohne CE-Kennzeichnung kaufen oder verkaufen! Zur Bedienungsanleitung: Sie muss immer beigelegt werden und am besten vermerkt man ihre Übergabe gleich auf der Rechnung, um abgesichert zu sein.

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Kann ich bei meinem E-Bike Komponenten tauschen? Auf was muss ich als Kunde achten?

Ja, aber man muss extrem aufpassen. Die CE-Kennzeichnung bezieht sich auf das gesamte Produkt inklusive aller Teile. Und sie wird ungültig, wenn man ohne vorherige Absprache mit dem Hersteller wesentliche Änderungen am Bike vornimmt. Was nun „wesentlich“ ist und was nicht, darüber waren sich bis vor Kurzem noch nicht mal die Fachleute einig. Nun haben der Verbund Service Fahrrad (VSF) und der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) zusammen mit dem Zedler-Institut einen einheitlichen Leitfaden zum Bauteiletausch an E-Bikes herausgegeben. Darin wird zum ersten Mal in einer Übersicht festgehalten, welche Teile man ohne spezielle Freigabe tauschen darf und welche nicht – und mit wem im zweiten Fall Absprache zu halten ist: mit Fahrradherstellern, Systemanbietern, Teileherstellern etc. So dürfen bspw. Steuerlager, Umwerfer und Schaltwerk ohne Probleme getauscht werden. Lenker und Vorbau hingegen dürfen mit bestimmten Auflagen nur dann ausgetauscht werden, wenn Fahrzeug- oder Teilhersteller diese Komponenten freigegeben haben. Ihr seht: Kompliziert bleibt es trotzdem, aber dank des neuen Leitfadens weiß nun wenigstens euer Händler Bescheid und kann euch besser beraten. Und dieses Angebot solltet ihr auch wahrnehmen.

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Auf was muss ich als Händler beim Teiletausch achten?

Werden an einem E-Mountainbike einfach so Teile getauscht, wird die CE-Kennzeichnung ungültig. Händler, die Komponenten austauschen, werden dann rechtlich zum Hersteller des Bikes und sind z. B. bei Unfällen haftbar. Experten wie der VSF (Verbund Service Fahrrad) und der Fahrrad-Sachverständige Dirk Zedler empfehlen daher, dass Hersteller Tauschteilelisten erstellen. Die CE-Kennzeichnung gilt für alle Teile auf dieser Stückeliste, deshalb sollten nur diese Teile verbaut werden. Im Zweifelsfall kann man auch direkt beim Hersteller nachfragen, gegen welchen Lenker getauscht werden darf und sich von ihm eine schriftliche Freigabe bzw. Unbedenklichkeitserklärung geben lassen. Darüber hinaus haben VSF und der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) gemeinsam mit dem Zedler-Institut einen Leitfaden zum Bauteiletausch an E-Bikes herausgegeben. Hier kann man zum ersten Mal nachschauen, welche Teile man ohne rechtliche Probleme tauschen darf, welche Absprachen zu halten sind und welche Besonderheiten es jeweils zu beachten gilt.

Kategorie 1 Bauteile die nur nach Freigabe des Fahrzeugherstellers / Systemanbieters getauscht werden dürfen

  • Motor
  • Sensoren
  • Elektronische Steuerung
  • Elektrische Leitungen
  • Bedieneinheit am Lenker
  • Display
  • Akku-Pack
  • Ladegerät

Kategorie 2 Bauteile die nur nach Freigabe des Fahrzeugherstellers getauscht werden dürfen

  • Rahmen
  • Federbein
  • Starr- und Federgabel
  • Laufrad für Nabenmotor
  • Bremsanlage
  • Bremsklötze (Felgenbremse)
  • Gepäckträger

Kategorie 3 Bauteile die nach Freigabe des Fahrzeug- oder Teileherstellers getauscht werden dürfen

  • Tretkurbel
  • Laufrad ohne Nabenmotor
  • Kette / Zahnriemen (wenn die Originale Breite eingehalten wird)
  • Felgenband (Felgenbänder und Felgen müssen aufeinander abgestimmt sein.)
  • Reifen (Stärkere Belastungen machen den Einsatz von für den E-Bike-Einsatz freigegeben Reifen nötig)
  • Bremszüge / Bremsleitungen
  • Bremsbeläge (Scheiben-, Rollen-, Trommel-Bremsen)
  • Lenker-Vorbau-Einheit (soweit die Zug- und / oder Leitungslängen nicht verändert werden müssen)
  • Sattel und Sattelstützeneinheit (wenn der Versatz nach hinten zum Serien- / Original Einsatzbereich nicht größer als 20 mm ist)
  • Sattel und Sattelstütze (Wenn der Versatz nach hinten zum Serien-/Original-Einsatzbereich nicht größer als 20 mm ist.
  • Scheinwerfer

Hinweis zu Kategorie 3: Eine Freigabe des Teileherstellers kann nur dann erfolgen, wenn das Bauteil im Vorfeld gemäß seiner Bestimmung und den entsprechenden Normen ausreichend geprüft und seine Risikoanalyse durchgeführt wurde.

Kategorie 4 Bauteile für die keine spezielle Freigabe notwendig ist

  • Steuerlager
  • Innenlager
  • Pedale (wenn das Pedal zum Serien- / Original Einsatzbereich nicht breiter ist)
  • Umwerfer
  • Schaltwerk
  • Schalthebel / Drehgriff
  • Schaltzüge und Hüllen
  • Kettenblätter / Riemenscheibe / Zahnkranz (wenn die Zähnezahl und der Durchmesser gleich beim Serien- / Original Einsatzbereich ist)
  • Kettenschutz
  • Radschützer (wenn die Breite nciht kleiner wie beim Serien- / original Einsatzbereich ist und der Abstand zum Reifen min. 10 mm beträgt)
  • Speichen
  • Schlauch (wenn das gleiche Ventil wie beim Serien- / Original Einsatzbereich verwendet wird)
  • Dynamo
  • Rücklicht
  • Speichenstrahler
  • Ständer
  • Griffe (wenn diese über eine Schraubklemmung verfügen)
  • Glocke

Kategorie 5 Besondere Hinweise beim Anbau von Zubehör

  • Lenkerhörnchen (Bar Ends) sind zulässig, sofern fachgerecht nach vorne montiert
  • Rückspiegel sind zulässig
  • Zusatz-Batterie-/Akkuscheinwerfer nach § 67 StVZO sind zulässig
  • Anhänger sind nur nach Freigabe des Fahrzeugherstellers zulässig
  • Kindersitze sind nur nach Freigabe des Fahrzeugherstellers zulässig
  • Frontkörbe sind aufgrund der undefinierten Lastverteilung als kritisch anzusehen. Nur nach Freigabe des Fahrzeugherstellers zulässig.
  • Fahrradtaschen und Topcases sind zulässig. Es ist auf das zulässige Gesamtgewicht, die max. Beladung des Gepäckträgers und eine korrekte Lastverteilung zu achten.
  • Festmontierte Wetterschutzeinrichtungen sind nur nach Freigabe des Fahrzeug-herstellers zulässig
  • Gepäckträger vorne und hinten sind nur nach Freigabe des Fahrzeugherstellers zulässig
  • Warum ist das Teiletauschen bei E-Mountainbikes so anders als bei Bikes ohne Antrieb?

    E-Mountainbikes können schneller gefahren werden, sind schwerer und müssen generell einer höheren Belastung standhalten als Fahrräder ohne Motorunterstützung. Und auf diese höhere Belastung müssen Rahmen und Komponenten ausgelegt sein. Es dürfen also nur Teile getauscht werden, die vom Hersteller explizit zum Tausch freigegeben werden – weil E-Bikes eben potenziell anders auf den Komponententausch reagieren als herkömmliche Mountainbikes. Tauscht man Komponenten, ohne sich vorher beim Hersteller abzusichern, verliert man nicht nur seinen Garantieanspruch, sondern hat unter Umständen auch ein wesentlich unsicheres Bike.

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    Darf ich mein E-Mountainbike tunen?

    Diese Frage erscheint fast schon überflüssig angesichts der Tatsache, dass man eigentlich kaum Komponenten wechseln darf. Dirk Zedler ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Fahrräder und Elektrofahrräder und schreibt auf seiner Webseite: „Teile, die an Trekkingrädern halten, aber bei Pedelecs versagen, sind tägliche Realität für Sachverständige. […] Kommen mehrere […] Faktoren zusammen, können Rahmen oder Teile plötzlich brechen – erst recht bei nachgerüsteten oder getunten Pedelecs. Als Sachverständiger rate ich dringend davon ab, durch Nachrüstung oder Tuning unkalkulierbare Risiken einzugehen.“

    E-Mountainbikes sind nicht mehr wegzudenken! Für viele Biker, aber auch für die Industrie, die von der extrem hohen Nachfrage profitiert und entsprechend Ressourcen in deren Entwicklung steckt. Gleichzeitig gilt es jetzt aber auch, mehr Lobby-Arbeit zu leisten, Verantwortung zu übernehmen und die rechtliche Lage zu klären und transparenter für Handel und Kunden zu gestalten. Das heißt, dass sich Industrie, Fahrradverbände und Rechtssprechung auf die neuen Gegebenheiten einstellen müssen: Für den Endverbraucher ist es ziemlich knifflig, wenn es eine Helmpflicht für S-Pedelcs, aber keinen passenden Helm gibt. Und es macht E-MTBs gleich weniger attraktiv, wenn man nicht einmal den Lenker tauschen kann, ohne Bürokratie am Hals zu haben. Tauschteilelisten können eine Lösung sein, im ersten Schritt mehr Transparenz für Händler und Kunden zu schaffen. Generell bedarf es hier standardisierter Prüfverfahren und Verzeichnisse für E-MTB-Komponenten. Denn hier ist es wie im überall im Leben: Ein einfaches Geschäft ist ein gutes Geschäft – und davon profitieren alle.


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    Words: Cornelia Thoellden Photos: Jannik Welz