Dienstfahrräder sollen bald steuerfrei nutzbar sein. Der Finanzausschuss des Bundestages hat einen ensprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, die Regelung soll bereits am 01.01.2019 in Kraft treten.

Fahrrad-Leasing erfreut sich immer größere Beliebtheit, viele Arbeitgeber bieten inzwischen Dienstfahrräder für ihre Mitarbeiter an. Der Arbeitgeber least das Bike über eine Leasingagentur und überlässt es seinem Mitarbeiter zur freien Nutzung. Die Leasingrate behält er über die Gehaltsabrechnung ein. Der Mitarbeiter muss dann den geldwerten Vorteil versteuern. Das geschieht wie beim Dienstwagen über die bekannte 1-Prozent-Regelung, wonach 1% des Bruttolistenpreises der Lohnsteuer unterworfen wird.

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Änderung zum 01.01.2019

Da die Nutzung von Fahrrädern und ähnlichen Fahrzeugen wie Elektrofahrrädern, E-Bikes oder Pedelecs ist aus ökologischer Sicht sinnvoll ist, entfällt die aus dem Dienstwagenbereich bekannte Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1-Prozent-Regel.

Der Gesetzentwurf muss jetzt allerdings noch vom Bundessrat bestätigt werden.

Mitteilung des Bundesministerium der Finanzen

Der Gesetzgeber plant weitere steuerliche Regelungen zur Förderung der Mobilität. Konkret sollen Jobtickets und Diensträder steuerfrei gestellt werden. Zudem soll die Elektromobilität gezielt steuerlich gefördert werden, durch eine Halbierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei Elektroautos und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen. Diese Maßnahmen sollen bewirkt werden durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Das Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich Ende 2018 abgeschlossen sein.

Fahrräder

Die Nutzung von Fahrrädern und ähnlichen Fahrzeugen wie Elektrofahrrädern, E-Bikes oder Pedelecs ist aus ökologischer Sicht sinnvoll. Um auch hier steuerliche Anreize zu setzen, wird die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades nicht besteuert:

Diese neue Steuerbefreiung wird sowohl für die Überlassung von Elektrofahrrädern als auch von herkömmlichen Fahrrädern gelten. Sie gilt jedoch nicht für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wie z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), da diese unter die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung fallen.

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Die Original Pressemittelung könnt ihr auf der Website des Deutschen Bundestags nachlesen.

Die Gesetzesänderung stellt unserer Meinung nach eine sinnvolle Maßnahme zur ökologischen Verkehrswende dar. Die Attraktivität des Fahrrad-Leasings wird damit weiter erhöht und dürfte künftig wohl noch beliebter werden.


Words: Manne Schmitt Photos: Valentin Rühl

Über den Autor

Manne Schmitt

Als stolzer Daddy von Robin und Max-Philip ist Manne der Mann der ersten Stunde und die „graue Eminenz“ im Redaktionsteam. Sein erstes Rad-Rennen gewann er im Grundschulalter beim Schulfest. Nach weniger erfolgreichen Versuchen im Fußball fand er über den Ausdauersport (Marathon) im Jahr 1989 seine Passion fürs Biken! Das Thema Racing verfolgt ihn noch immer, niemand im Team kennt die EWS-Profis besser als Manne. Als ehemaliger Chef-Analyst einer Landesbehörde weiß er, wie man richtig recherchiert, und findet exklusive News, die sonst niemand hat. Als Prokurist unterstützt er seine Söhne erfolgreich im Alltag – viva la familia!